01.06.2005 | Überraschendes Urteil des EuGH
Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer
Kein seltener Fall: Ein Ehegatte nutzt einen Teil der gemeinsamen Wohnung zur Einkunftserzielung (zum Beispiel als Arbeitszimmer). Für die Fälle, in denen er das Arbeitszimmer für umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt eine überraschend positive Entscheidung gefällt.
Trotz des gemeinsamen Eigentums darf der als Unternehmer tätige Ehepartner die auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer in voller Höhe geltend machen (Urteil vom 21.4.2005, Az: C 25/03; Abruf-Nr. 051209 ).
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Beachten Sie: Die auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer ist nur in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Miteigentumsanteil mindestens dem Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche entspricht. Würden Herrn Karl zum Beispiel nur zehn Prozent Miteigentumsanteil gehören, könnte er nur 3.200 Euro (= 10 % x 32.000 Euro) als Vorsteuer abziehen.
Damit Sie die auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer abziehen können, müssen Sie das Arbeitszimmer für umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzen. Tätigen Sie ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, bleibt Ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt (§ 15 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
Außerdem müssen Sie das Arbeitszimmer Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Dabei haben Sie folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
Ordnen Sie den unternehmerisch genutzten Teil (Arbeitszimmer) Ihres Miteigentumsanteils Ihrem Unternehmensvermögen zu, erhalten Sie den auf das Arbeitszimmer entfallenden Vorsteuerabzug. |
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