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  • 01.03.2005 | Übersicht über den Stand der Dinge

    Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

    Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden hat in letzter Zeit viel Aufsehen erregt. Auslöser waren zwei wichtige Änderungen in der Rechtsprechung:

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass die Privatnutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten Gebäudes ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz ist (BFH, Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr.  032225 ). Folge: Aus den anteiligen Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten steht Ihnen der Vorsteuerabzug zu.
  • Der BFH hat entschieden, dass die Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden nicht nur nach den Flächenverhältnissen, sondern auch nach der Relation der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden kann (Urteil vom 17.8.2001, Az: V R 1/01; Abruf-Nr.  011319 ).

    Es tauchte die Frage nach dem Zusammenhang der beiden Rechtsfragen auf. Im Folgenden geben wir anhand von Praxisfällen eine Antwort.

    Vorsteuerabzug bezüglich der Privatwohnung

    Bis vor kurzem war für den Unternehmer klar, dass ihm aus den Herstellungskosten seiner privat genutzten Wohnung kein Vorsteuerabzug zusteht. Der EuGH - und ihm folgend auch BFH und Bundesfinanzministerium (BMF) - haben mit diesem Grundsatz gebrochen, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das ansonsten für (vorsteuerunschädliche) unternehmerische Zwecke genutzt wird.

    Beispiel 1

    Ein Unternehmer lässt 2002 auf seinem Grundstück für 500.000 Euro zuzüglich 80.000 Euro Umsatzsteuer ein gemischt genutztes Gebäude errichten. Das Erdgeschoss (60 Prozent) nutzt er als Ladenlokal, die Wohnung im Obergeschoss (40 Prozent) als Eigenheim.

    Der Unternehmer konnte zwar schon immer - neben dem Erdgeschoss - das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Obergeschoss seinem umsatzsteuerlichen "Unternehmensvermögen" zuordnen. Diese Zuordnung blieb jedoch ohne Vorsteuerfolgen, weil die private Nutzung der Wohnung als umsatzsteuerfreier Vorgang galt. Folge: Der Vorsteuerabzug aus der Obergeschoss-Fläche war nicht möglich. Nach dem EuGH-Urteil ist nun die - bislang als umsatzsteuerfrei behandelte - "Privatnutzung" ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang und damit die anteilige Vorsteuer abzugsfähig.