27.08.2010 | Umfangreiche Mitwirkungspflichten
So nutzen Sie gemischt veranlasste Reisekosten zum Steuern sparen
Dienstliche Belange mit einem Urlaub kombinieren. Das hört sich gut an. Wenn das Finanzamt dann noch einen Teil der Kosten sponsert, wird der Urlaub doppelt schön. Möglich macht das eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen, zu der das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt einen Anwendungserlass herausgegeben hat.
Das bisherige Aufteilungs- und Abzugsverbot
Über Jahre hinweg wurde in § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gesehen. Immer wieder wurden aber auch Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen, wenn und soweit sich der dem Beruf dienende Teil leicht (auch im Wege der Schätzung) abgrenzen lässt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat sich im Januar 2010 einen PC für 600 Euro gekauft, den er sowohl privat als auch beruflich nutzt. Wird ein PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, und zwar jeweils in einem nicht unwesentlichen Umfang, kann von einer jeweils hälftigen Nutzung ausgegangen werden (BFH, Urteil vom 19.2.2004, Az: VI R 135/01; Abruf-Nr. 041129). Somit kann der Arbeitnehmer in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils 100 Euro als Werbungskosten ansetzen (600 Euro x 50 % : 3 Jahre Nutzungsdauer). |
Beachten Sie: Von diesem Aufteilungsmaßstab können Sie abweichen. Dazu müssen Sie den höheren beruflichen Nutzungsanteil nachweisen (zum Beispiel anhand von Aufzeichnungen über einen längeren Zeitraum) bzw. glaubhaft machen (weiterer Computer für die private Nutzung).
BFH-Rechtsprechung und Reaktion der Finanzverwaltung
Der BFH hat im Herbst 2009 seine bisherige Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Reisekosten aufgegeben (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184;WISO-SteuerBrief Ausgabe 2/2010, Seite 1). Dabei hat er folgende Grundsätze aufgestellt:
- Gemischt veranlasste Reisekosten können in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Aufteilungsmaßstab sind die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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