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  • 29.04.2011 | Umgang mit dem Finanzamt

    Finanzamt unterlässt Ermittlungspflicht: Keine „Verböserung“

    Ist das Finanzamt seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, kann ein Steuerbescheid nicht nachträglich zu Ihren Ungunsten geändert werden. Das entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.2.2011, Az: 3 K 2208/08; Abruf-Nr. 111334). Im konkreten Fall hatte ein Bezirksverkaufsleiter fünf bis neun Filialen zu betreuen. In seinen Steuererklärungen machte er keine näheren Angaben zu seinem Beruf. Er beantragte die Berücksichtigung von jeweils knapp 200 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen für über 200 Dienstreisen pro Jahr, wobei er jeweils eine Anlage „Reisekosten“ beifügte, die vom Veranlagungsbeamten mit dem Vermerk „Nachweise lagen vor“ versehen wurde. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zur Erkenntnis, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nicht hätten anerkannt werden dürfen, weil keine Einsatzwechseltätigkeit vorlag (die Filialen hätten als einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt werden müssen). Das FG lehnte aber eine Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung) ab. Der Finanzbeamte habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Denn er hätte bei näherem Hinsehen merken müssen, dass die Angaben in punkto Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Fahrten als Reisekosten widersprüchlich waren und entsprechend nachfragen müssen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 4 | ID 144484