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  • 26.01.2009 | Umgang mit dem Finanzamt

    Restschuldbefreiung auch für hinterzogene Steuern möglich

    In einem Privatinsolvenzverfahren können auch nicht beglichene Steuern, die auf einer Steuerhinterziehung beruhen, im Wege der Restschuld­befreiung wegfallen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

    Hintergrund: Durch das Privatinsolvenzverfahren können überschuldete Privatleute von den im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten freikommen und einen finanziellen Neuanfang starten („Restschuldbefreiungsverfahren“, §§ 286 bis 303 Insolvenzordnung [InsO]). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Schuldner in der sechsjährigen „Wohlverhaltensphase“ alle Einnahmen offenlegt und sie für die Schulden­regulierung einem Treuhänder zur Verfügung stellt. Während dieser Zeit darf nicht vollstreckt werden. Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase kann eine Restschuldbefreiung ausgesprochen werden. Dann fallen alle noch offenen Schulden weg, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen werden konnten. Die Restschuldbefreiung wird aber einem unredlichen Insolvenzschuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt. Für bestimmte, „unredliche“ Verbindlichkeiten ist in § 302 InsO geregelt, dass sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden.  

    Wichtig: Der Katalog ist aber abschließend. Das heißt: Alles, was in § 302 InsO nicht aufgeführt ist, kann der Restschuldbefreiung unterliegen. Und da hinterzogene Steuern in dem Katalog nicht erfasst sind, können sie unter die Restschuldbefreiung fallen, so der BFH. (Urteil vom 19.8.2008, Az: VII R 6/07)(Abruf-Nr. 083204)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124018