01.12.2007 | Umsatzsteuer
„Überzahlungen“ des Kunden unterliegen der Umsatzsteuer
Zum umsatzsteuerpflichtigen „Entgelt“ zählt alles, was ein Unternehmer für seine Lieferung bzw. Leistung vom Kunden erhält (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]) – abzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Kunde irrtümlich mehr oder gar doppelt zahlt und dafür kein anderer Grund ersichtlich ist als die erbrachte Lieferung bzw. Leistung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Betrag herausrechnen und für den betreffenden Voranmeldungszeitraum abführen. Erst wenn er das zu viel erhaltene Geld an den Kunden zurückzahlt, kann er in diesem späteren Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer berichtigen (Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG) und sich die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zurückholen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.7.2007, Az: V R 11/05)(Abruf-Nr. 073431)