01.10.2005 | Umsatzsteuer
USt-Id-Nr. bei innergemeinschaftlicher Beförderung
Wird bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung aus einem anderen EU-Land heraus eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) verwendet, ist Vorsicht geboten. Denn das Finanzamt erkennt die Verwendung der USt-Id-Nr. nur an, wenn die Formvoraussetzungen des neuen A 42c Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) beachtet werden. Danach muss die Verwendung der USt-Id-Nr. vor Ausführung der Transportleistung vereinbart und dies schriftlich festgehalten werden, am besten durch einen Vermerk auf dem Speditionsauftrag. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-Id-Nr. oder eine in einer Gutschrift formularmäßig eingedruckte USt-Id-Nr. reicht allein nicht aus.
Unser Tipp: Auch eine mündliche Absprache mit entsprechender Telefonnotiz wird anerkannt. Das hat das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der Industrie- und Handelskammern hin bekannt gegeben.
Hintergrund: Lassen Sie einen Gegenstand von einem anderen EU-Land nach Deutschland oder in ein drittes EU-Land transportieren, können Sie den Ort der Transportleistung umsatzsteuerlich nach Deutschland (Unternehmenssitz) verlagern, wenn Sie gegenüber dem Spediteur Ihre deutsche USt-Id-Nr. verwenden (§ 3b Absatz 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Folge: Die Speditionsleistung wird in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen die Umsatzsteuer dafür abführen (§ 13b Absatz 1 Nummer 1 UStG), können sie aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Andernfalls ist die Spediteurleistung in dem EU-Land umsatzsteuerpflichtig, in dem die Beförderung beginnt (§ 3b Absatz 3 Satz 1 UStG). Folge: Sie sind mit ausländischer Vorsteuer konfrontiert, die Sie im Vergütungsverfahren geltend machen müssen.