01.03.2007 | Umsatzsteuer
Vorsteuer beim Kauf und Umbau gemischt-genutzter Immobilien
In welchem Umfang darf beim Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes die Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn das Gebäude anschließend für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze vorgesehen ist? Um die Frage beantworten zu können, muss zunächst nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entschieden werden, ob es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten handelt oder ob der Umbau zur Herstellung eines neuen Gebäudes führt.
Führt der Kauf und Umbau zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, müssen für den Vorsteuerabzug die Gesamtaufwendungen prozentual nach einem sachgerechten Schlüssel aufgeteilt werden. Es darf nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen (zum Beispiel Wohnungsteil oder Gewerbeteil). |
Bei Erhaltungsaufwendungen stellt sich die Frage, ob sie direkt einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden können. Betreffen die Aufwendungen nur den zur steuerfreien Vermietung vorgesehenen Wohnteil, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Entfallen die Vorsteuern voll auf einen anschließend "umsatzsteuerpflichtig" genutzten, zum Beispiel gewerblichen Gebäudeteil, dürfen sie abgezogen werden. Soweit die Erhaltungsaufwendungen nicht einem bestimmten Gebäudeteil direkt zugeordnet werden können, ist der abziehbare Vorsteueranteil nach einem sachgerechten Schlüssel zu ermitteln. |
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.9.2006, Az: V R 43/03; Abruf-Nr. 063446 )
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 5 | ID 96703