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  • 01.07.2003 | Umsatzsteuer

    Wechsel von vereinnahmten zu vereinbarten Entgelten

    Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer in der Regel nach vereinbarten Entgelten abführen. Das heißt, sie müssen die Umsatzsteuer in dem Monat zahlen, in dem sie die Lieferungen und Leistungen erbracht haben. Dagegen müssen Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer oder Unternehmer, bei denen der Gesamtumsatz im letzten Jahr unter 125.000 Euro lag, die Umsatzsteuer erst abführen, wenn der Kunde gezahlt hat (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Sind die Voraussetzungen für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht mehr erfüllt, muss der Unternehmer ab dem nächsten Jahr zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten wechseln.

    Unser Tipp: Für Lieferungen und Leistungen, die noch zu Zeiten der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erbracht wurden, bleibt aber alles beim Alten: Sie müssen erst dann versteuert werden, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.1.2003, Az: V R 58/01; Abruf-Nr.  031186 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 6 | ID 95930