01.06.2006 | Umzugskosten
Fahrzeitverlängerung bzw. -verkürzung bei Ehegatten
Ziehen beiderseits berufstätige Ehegatten um, darf das Finanzamt die daraus resultierenden Fahrzeitveränderungen nicht saldieren. Verkürzt ein Ehegatte durch den Umzug seine Fahrzeit um eine Stunde, ist der Umzug für diesen Ehegatten beruflich veranlasst. Positive Folge: Er kann die Umzugskosten steuerlich geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall: Die Ehegatten wohnten bisher am Arbeitsort des Mannes. Sie zogen in ein Haus, das der Frau gehörte und direkt neben ihrer Arbeitsstelle lag. Der Mann musste nun 33 km statt bisher 4 km zur Arbeit fahren. Seine Fahrzeit verlängerte sich dadurch erheblich. Die Frau dagegen sparte über einer Stunde Fahrzeit. Weil die Verlängerung der Fahrzeit des Ehemannes nicht gegengerechnet werden darf, konnte die Frau die Aufwendungen für den Umzug als Werbungskosten geltend machen. (Urteil vom 21.2.2006, Az: IX R 79/01; Abruf-Nr. 061341 )