17.12.2010 | Ungünstiges Urteil
Vollzeiterwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten: BFH ändert Meinung
Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt eine neue - ungünstige - Auffassung zu der Frage, inwieweit Lohneinkünfte, die ein volljähriges Kind in einer Ausbildungslücke erzielt, bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags für das Kindergeld zu berücksichtigen sind. Erfahren Sie nachfolgend, was der BFH-Schwenk für Eltern bedeutet und wie man sich die Chancen auf das Kindergeld in vergleichbaren Fällen offenhält.
Die aktuelle Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit die Berücksichtigung als Kind auch dann nicht ausschließt, wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Die Folge: Einkünfte, die das Kind aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bezieht, sind ab sofort bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen (Urteil vom 17. 6. 2010, Az: III R 34/09; Abruf-Nr. 102723).
Beachten Sie: Wird der Grenzbetrag dadurch überschritten, geht nicht nur das Kindergeld für das ganze Jahr verloren, sondern es fallen zusätzlich alle anderen Kindervergünstigungen weg.
Beispiel
Der 19-jährige Lucas hat im Mai 2010 sein Abitur gemacht und im Oktober 2010 mit dem Studium begonnen. Während seiner Schulzeit hatte er mit einem Nebenjob monatlich 200 Euro verdient. In der Zeit von Juni bis September 2010 hat er bei der gleichen Firma ganztags gearbeitet und pro Monat 2.000 Euro verdient. Nach der alten BFH-Rechtsprechung wäre Kindergeld für die Monate Januar bis Mai und Oktober bis Dezember 2010 zu gewähren, weil die vier Monate, in der Lucas vollzeitbeschäftigt war, nicht mitzählen und für die restlichen Monate der anteilige Jahresgrenzbetrag von 5.336 Euro (8/12 von 8.004 Euro) nicht überschritten wird. Die geänderte Rechtsprechung führt unter Berücksichtigung der Vollzeitmonate zur Versagung des Kindergelds für das ganze Jahr 2010, weil die Einkünfte von Lucas mit 9.000 Euro (5 x 200 Euro + 4 x 2.000 Euro) deutlich über dem Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro liegen. |
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