01.12.2005 | Unliebsame Überraschungen drohen
Folgen des Widerrufs der Zusammenveranlagung durch den Ex-Ehepartner
Ehegatten können den Splittingtarif (Zusammenveranlagung) für die Jahre beantragen, in denen sie zusammengelebt haben. Die gemeinsame Unterschrift auf der Steuer-Erklärung ist aber nicht verbindlich. Das mussten jetzt zwei (Ex-)Ehemänner erfahren, deren (Ex-)Frauen mit ihrer ursprünglichen Wahl nicht mehr zufrieden waren.
Wird ein bestandskräftiger Steuerbescheid zusammenveranlagter Ehegatten geändert, lebt das Recht jedes Ehegatten wieder auf, die getrennte Veranlagung zu beantragen. Im Urteilsfall wurden die ehemaligen Ehegatten für das Jahr 1985 zusammen veranlagt. Im Jahr 1992 änderte das Finanzamt den Bescheid zu Gunsten der (ehemaligen) Ehegatten. Die (Ex-) Ehefrau legte Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Zulässigerweise, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied (Urteil vom 3.3.2005, Az: III R 22/02; Abruf-Nr. 052147 ).
Die Folgen für den (Ex-)Ehemann waren gravierend. Der Antrag seiner ehemaligen Frau war für ihn ein "rückwirkendes Ereignis"(§ 175 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung). Das Finanzamt änderte daraufhin seinen Einkommensteuerbescheid und strich ihm den Splittingtarif.
Beachten Sie: Durch den Antrag der (Ex-)Ehefrau beginnt die Festsetzungsfrist für den (Ex-)Ehemann erneut zu laufen und zwar mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die (Ex-)Ehefrau den Antrag gestellt hat. Das Finanzamt hat also erneut vier Jahre Zeit, einen neuen Einkommensteuerbescheid für den (Ex-)Ehemann zu erlassen.
In einem zweiten vom BFH entschiedenen Fall hatte die (Ex-)Ehefrau die getrennte Veranlagung für mehrere Jahre erst vor dem Finanzgericht erstritten. Für ihren (Ex-)Mann führte die getrennte Veranlagung zu erheblichen Steuernachzahlungen. Er zog deshalb vor den BFH, allerdings ohne Erfolg. Auch in diesem Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis vor und die Festsetzungsfrist beginnt erneut zu laufen, entschied der BFH (Urteil vom 28.7.2005, Az: III R 48/03; Abruf-Nr. 052772 ).
Nur in Ausnahmefällen - zum Beispiel wenn ein Ehegatte nichts verdient hat und seinem Ex-Partner nur schaden will - darf er seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung nachträglich nicht wieder rückgängig machen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig