24.11.2008 | Unterhaltsleistungen
15.500 Euro sind ein „nur geringes Vermögen“
Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte nahe Angehörige dürfen bis maximal 7.680 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person „kein oder nur ein geringes Vermögen“ hat. „Gering“ ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Vermögen von bis zu 15.500 Euro (R 33a.1 Einkommensteuer-Richtlinien). Diese Grenze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt gebilligt.
Beachten Sie: Entscheidend ist der Verkehrswert des Vermögens. Das ist der Wert der Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden. Auch ein Nießbrauchsvorbehalt und dinglich gesicherte Veräußerungs- und Belastungsverbote sind wertmindernd zu berücksichtigen. Denn beim Abzug der Unterhaltszahlungen mindern grundbuchliche Verfügungsbeschränkungen - anders als in einigen anderen steuerlichen Gebieten - den Verkehrswert des Grundstücks. Im Urteilsfall war das Grundstück mit einem Veräußerungsverbot belegt. Der BFH betonte, dass der Abzug auch nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass die Familie das Veräußerungsverbot jederzeit wieder hätte aufheben können und der Verkehrswert des Grundstücks dann über 15.500 Euro gelegen wäre. (Urteil vom 29.5.2008, Az: III R 48/05)(Abruf-Nr. 082821)