01.10.2006 | Unterhaltsleistungen
Unterhalt an im Ausland lebenden Ex-Ehepartner
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Bedingung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den erhaltenen Unterhalt versteuern. Lebt der Ex-Partner in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), gibt es den Sonderausgabenabzug nur, wenn die ausländische Finanzbehörde bescheinigt, dass der Unterhalt versteuert werden muss (§ 1a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Weil zum Beispiel in Österreich Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden müssen, ist für Unterhaltsleistungen an in Österreich lebende Ex-Partner kein Sonderausgabenabzug möglich. Diese Einschränkung ist nicht EU-rechtswidrig entschied der Europäische Gerichtshof. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung jetzt in seinem Fall angewendet. (Urteil vom 13.12.2005, Az: XI R 5/02; Abruf-Nr. 062332 )