01.05.2006 | Verbesserte Abzugsmöglichkeiten
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten können Sie jetzt steuerlich besser geltend machen. ("Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung"; Abruf-Nr. 061114 ). Künftig gibt es drei Abzugsmöglichkeiten, die Sie parallel in Anspruch nehmen können.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie in Ihrem privaten Haushalt von einem Unternehmer durchführen lassen, können Sie wie bisher von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§ 35a Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz Einkommensteuergesetz [EStG]).
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (zum Beispiel Reinigung oder Gartenarbeiten).
Beachten Sie: Eine wichtige Änderung enthält die Neuregelung. Aufwendungen für kleine Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen fallen künftig unter die neue Abzugsmöglichkeit für Handwerkerleistungen. Einzelheiten dazu später.
Von den Aufwendungen können Sie 20 Prozent, maximal 600 Euro im Jahr direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben wird nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen (zum Beispiel durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes) gehörten bereits bisher zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.11.2004, Az: IV C 8 - S 2296b - 16/04; Abruf-Nr. 042942 ).
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