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  • 01.03.2007 | Verlängerung möglich

    Abgabefrist für die Steuererklärung 2006

    Einkommensteuererklärungen für 2006 müssen grundsätzlich bis zum 31. Mai 2007 abgeben werden (§  149 Absatz 2 Abgabenordnung [AO]). Diese Frist wurde allerdings - wie jedes Jahr - verlängert (Gleichlautender Ländererlass vom 2.1.2007; Abruf-Nr.  070448 ). Steuerlich nicht beratene Steuerzahler haben dabei weniger Zeit als Steuerzahler, die sich Hilfe gesucht haben. Lesen Sie nachfolgend, für wen welche Frist gilt.

    Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

    Erstellen Sie Ihre Einkommensteuererklärung selbst, endet die Abgabefrist am 31. Mai 2007. Mit einem Antrag auf Fristverlängerung können Sie die Frist problemlos bis zum 30. September 2007 verlängern. Wollen Sie eine noch längere Frist, müssen Sie Ihren Antrag hinreichend begründen.

    Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige

    Lassen Sie Ihre Steuererklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember 2007. Diese Verlängerung gilt inzwischen auch ausdrücklich für die Lohnsteuerhilfevereine (Gleichlautender Ländererlass vom 20.6.2006; Abruf-Nr.  062008 ). Fristverlängerungsanträge bis zu diesem Zeitpunkt sind also nicht erforderlich.

    Beachten Sie: Das Hinausschieben der Abgabefrist auf das Jahresende wirkt sich auf die Festsetzungsfrist und die Verzinsung aus. Gehen die Formulare erst nach dem 31. Dezember 2007 beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist ein Jahr länger (§  170 Absatz 2 AO). Außerdem besteht das Risiko, dass Steuernachzahlungen verzinst werden müssen. Der Zinslauf für die Erklärungen 2006 beginnt am 1. April 2008 (§  233a AO).

    Weitere Fristverlängerungen

    Kann die automatisch bis zum 31. Dezember 2007 verlängerte Frist nicht eingehalten werden, kann mit einem begründeten Antrag die Frist auf den 29. Februar 2008 verlängert werden.

    Weitere Fristverlängerungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die üblichen geltend gemachten Hinderungsgründe (zum Beispiel hohe Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen oder Personalausfälle durch Krankheit und Mutterschutz) reichen dafür nicht (Landesamt für Steuern Bayern, Erlass vom 19.9.2006, Az: S 0320 - 3 St 41 M, > Abruf-Nr.  070447 ).