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  • 01.11.2005 | Vermietung

    Abstandszahlungen bei anschließender Selbstnutzung

    Oft helfen Abstandszahlungen, wenn Vermieter den Auszug eines Mieters beschleunigen wollen. Die Zahlungen sind aber nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Vermieter die Immobilie nach dem Auszug des Mieters selbst bewohnt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof ein positives Urteil des Finanzgerichts Köln (Januar-Ausgabe 2004, Seite 7 ) zunichte gemacht.

    Unser Tipp: Der Werbungskostenabzug wäre möglich, wenn weiter vermietet werden soll. Zum Beispiel, wenn der Vermieter an einen anderen Mieter zu einer höheren Miete vermieten will oder sich von einem unliebsamen Mieter trennen will, weil er einen angenehmeren Mieter sucht. Das dürfte auch für den Fall gelten, dass der Vermieter nachweislich eine weitere Vermietung beabsichtigt hatte, sich später aber unvorhergesehen zu einer Eigennutzung "umentschließt". (Urteil vom 7.7.2005, Az: IX R 38/03; Abruf-Nr.  052512 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 5 | ID 96408