25.05.2009 | Vermietung
Anwaltskosten wegen Kündigung eines Darlehensvertrags
Nimmt ein Vermieter zur Finanzierung seines Vermietungsobjekts ein Darlehen auf, kann er die Zinsen dafür als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Auch Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Darlehen entstehen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln Werbungskosten. Im Urteilsfall wollte der Vermieter einen Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz für nichtig erklärt wissen. Um seine Interessen gegenüber der Bank durchzusetzen, beauftragte er einen Rechtsanwalt. Weil das Darlehen durch die Einkünfteerzielung veranlasst war, könne er auch die Anwaltskosten als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen, entschied das FG.
Beachten Sie: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilen wird. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 47/08 anhängig. Betroffene Vermieter sollten ihre Steuerbescheide durch einen Einspruch offenhalten. (Urteil vom 14.8.2008, Az: 10 K 1272/07)(Abruf-Nr. 083095)