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  • 01.01.2003 | Vermietung

    Hände weg von Überkreuzvermietung im selben Haus

    Wenn die Eigenheimzulage wie geplant zusammengestrichen wird, wird in manchen Gazetten ein altes Steuerspar-Modell Wiederauferstehung feiern: Die "Überkreuzvermietung". Die funktioniert so: Zwei Steuerzahler kaufen zum Beispiel im selben Haus oder in der selben Wohngegend zwei gleiche oder fast gleiche Eigentumswohnungen, ziehen aber nicht in die eigene Wohnung ein, sondern mieten jeweils vom anderen dessen Wohnung an. Jeder lebt also in einer gemieteten Wohnung und könnte die "eigene" Wohnung abschreiben, das heißt Schuldzinsen und Gebäudeabschreibung geltend machen.

    Beachten Sie: So reizvoll das Modell auf den ersten Blick erscheint - wir raten Ihnen, die Finger davon zu lassen. Die Überkreuzvermietung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar (§  42 Abgabenordnung). Das hat nicht nur zur Folge, dass Vermietungsverluste nicht anerkannt werden. Auch die Eigenheimzulage, die man ja wegen der Nichtanerkennung des Mietverhältnisses für die eigene Wohnung beanspruchen könnte, wird man nach der jüngsten BFH-Entscheidung wahrscheinlich "abschreiben" müssen. (Urteil vom 19.12.2001, Az: X R 41/99; Abruf-Nr.  021542 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 7 | ID 95826