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  • 01.02.2004 | Vermietung

    Werbungskosten für leer stehendes Vermietungsobjekt

    Wenn nach dem Auszug eines Mieters die Wohnung vorübergehend leer steht und wieder vermietet werden soll, darf der Vermieter die während des Leerstands entstandenen Kosten (Schuldzinsen, Abschreibung, laufende Kosten) als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn er sich daneben um einen Verkauf bemüht, so der Bundesfinanzhof.

    Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass Ihre Vermietungsbemühungen "ernsthaft und nachhaltig" waren, zum Beispiel durch Vorlage von Vermietungsinseraten und Vermietungsaufträgen an Makler. Im Urteilsfall zeigte der Gesamteindruck, dass der Vermieter in erster Linie vermieten wollte und sich nur wegen finanzieller Probleme auch um einen Verkauf bemühte. (Urteil vom 9.7.2003, Az: IX R 102/00; Abruf-Nr.  032468 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 6 | ID 96048