Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2004 | Voraussetzungen verschärft

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ersetzt den Haushaltsfreibetrag

    Der bisherige Haushaltsfreibetrag nach §  32 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum Opfer gefallen. Als Ausgleich wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geschaffen (§  24b EStG). Er wird bei Arbeitnehmern - wie bisher der Haushaltsfreibetrag auch - bereits durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Der neue Entlastungsbetrag ist aber an engere Voraussetzungen geknüpft als der bisherige Haushaltsfreibetrag.

    Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

    Den Entlastungsbetrag erhalten Sie als Alleinerziehende/r nur, wenn Sie mit minderjährigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden. §  24b Absatz 1 EStG fordert daher drei Voraussetzungen:

  • Sie müssen mit mindestens einem Kind (leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind) in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
  • Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Sie und Ihr Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
    Beispiel

    Heike Schneider lebt allein mit ihrer minderjährigen Tochter Sarah. Beide sind mit Hauptwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Frau Schneider hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da sie allein stehend ist und das Kind bei ihr mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sarah ist außerdem bei ihrem ebenfalls allein lebenden Vater mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Vater erhält den Entlastungsbetrag nicht, weil Sarah nur mit Nebenwohnsitz bei ihm gemeldet ist.

    Beachten Sie: Der neue Entlastungsbetrag kann auch nicht mit Zustimmung der Mutter auf den Vater übertragen werden. Der Vater erhält ihn nur, wenn er die Voraussetzungen erfüllt.

    Begriff "Alleinstehend"