01.03.2004 | Voraussetzungen verschärft
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ersetzt den Haushaltsfreibetrag
Der bisherige Haushaltsfreibetrag nach § 32 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum Opfer gefallen. Als Ausgleich wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geschaffen (§ 24b EStG). Er wird bei Arbeitnehmern - wie bisher der Haushaltsfreibetrag auch - bereits durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Der neue Entlastungsbetrag ist aber an engere Voraussetzungen geknüpft als der bisherige Haushaltsfreibetrag.
Den Entlastungsbetrag erhalten Sie als Alleinerziehende/r nur, wenn Sie mit minderjährigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden. § 24b Absatz 1 EStG fordert daher drei Voraussetzungen:
Sie müssen mit mindestens einem Kind (leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind) in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft bilden. |
Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
Sie und Ihr Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. |
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Beachten Sie: Der neue Entlastungsbetrag kann auch nicht mit Zustimmung der Mutter auf den Vater übertragen werden. Der Vater erhält ihn nur, wenn er die Voraussetzungen erfüllt.
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