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  • 25.04.2008 | Vorläufigkeit betrifft nur Ausgabenseite

    Fahrtkostenersatz – Arbeitnehmer müssen trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einlegen

    Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz, sollten Sie Folgendes beachten: Wollen Sie – wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) positiv entscheidet – für 2007 nachträglich den Fahrtkostenersatz auch für die ersten 20 Kilometer von Ihrem Arbeitgeber pauschal versteuern lassen, müssen Sie trotz des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid 2007 einlegen. Der Vorläufigkeitsvermerk reicht in diesen Fällen nicht. 

     

    Steuerbescheide ergehen vorläufig

    Einkommensteuerbescheide 2007 ergehen hinsichtlich der Entfernungspauschale vorläufig (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 10.3.2008, Az: IV A 4 – S 0338/07/0003; Abruf-Nr. 080809). Der Vorläufigkeitsvermerk hat folgenden Wortlaut: 

     

    Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerks

    „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen: 

     

    1. Anwendung des § 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) 

    ...“ 

     

    Der Vorläufigkeitsvermerk dürfte damit nur die Ausgabenseite umfassen (und so sieht es wohl auch das BMF). Die pauschale Versteuerung von Fahrtkostenzuschüssen (§ 40 Absatz 2 EStG) betrifft aber die Einnahmen des Arbeitnehmers.