01.01.2007 | Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Rückwirkende Einführung der "Fünftel-Regelung"
Die rückwirkende Einführung der "Fünftel-Regelung" für außerordentliche Einkünfte (zum Beispiel Abfindungen) hält der Bundesfinanzhof (BFH) in bestimmten Fällen für verfassungswidrig. Lesen Sie nachfolgend, um welche Fälle es geht und warum die BFH-Ansicht auch für andere rückwirkende Gesetzesänderungen von Bedeutung sein könnte.
Bis 1998 konnten außerordentliche Einkünfte (§ 34 Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) mit dem halben Steuersatz versteuert werden. Seit 1999 gilt die "Fünftel-Regelung" (§ 34 Absatz 1 EStG). Diese führt in der Regel zu einer höheren Steuer als der vorher gültige halbe Steuersatz.
Die Änderung wurde am 9. November 1998 in den Bundestag eingebracht, am 20. November 1998 dem Bundesrat zugeleitet, am 4. März 1999 beschlossen und am 31. März verkündet. Sie trat aber rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft. Wegen dieser Rückwirkung hat jetzt der BFH zwei Fälle dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschlüsse vom 2.8.2006, Az: XI R 30/03 und XI R 34/02; Abruf-Nr. 063003 und 063004 ; Az: BVerfG 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06).
Im ersten Fall vereinbarte der Arbeitnehmer am 22. November 1998 (also nach bekannt werden der Pläne) mit seinem Arbeitgeber das Ende seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1999. Am 22. März 1999 erhielt er die Abfindung wie vereinbart mit dem März-Lohn ausbezahlt (Az: XI R 34/02). |
Im zweiten Fall wurde schon am 21. Oktober 1996 (also vor bekannt werden der Pläne), die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998 vereinbart und die Abfindung im Januar 1999 (vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestags) gezahlt (Az: XI R 30/03). |
In beiden Fällen sieht der BFH eine verfassungswidrige Rückwirkung. Er weicht dabei ausdrücklich von der Rechtsprechung des BVerfG ab, das auf die Entstehung der Steuer abstellt: Weil die Einkommensteuer erst zum 31.Dezember eines Jahres entstehe, verstoße eine Gesetzesänderung während des Jahres nicht ohne weiteres gegen das Rückwirkungsverbot.
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