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  • 24.08.2009 | Vorsorgeaufwendungen

    Arbeitgeberanteile zur RV bei beschäftigten Rentnern

    Uns erreichte folgende Leseranfrage: „Ich beziehe eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bin außerdem weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt. Mein Arbeitgeber führt für mich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Muss ich diese Arbeitgeberbeiträge in meiner Steuererklärung berücksichtigen und wenn ja, wie?  

     

    Unsere Antwort: Die von Ihrem Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung (§ 172 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch VI) sind keine steuerfreien Arbeitgeberbeiträge im Sinne von § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz (EStG). Denn die Beiträge werden nicht für Ihre Zukunftssicherung geleistet, weil Sie ja bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Arbeitgeber muss die Beiträge nur aus Gründen der Gleichberechtigung zahlen. Die Beiträge zählen deshalb nicht zu Ihren Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Gleichzeitig kürzen sie aber auch nicht die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 EStG).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 4 | ID 129319