27.05.2011 | Vorsteuerabzug
Der Umgang mit elektronischen Rechnungen wird ab dem 1. Juli einfacher
Erhält ein Unternehmer eine elektronische Rechnung, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Der Vorsteuerabzug wird bisher nur gewährt, wenn die Rechnung mit einer digitalen Signatur versehen ist. Doch das soll sich für Umsätze ab dem 1. Juli 2011 grundlegend ändern. Basis ist das „Steuervereinfachungsgesetz 2011“, das sich auf der Zielgeraden befindet.
Stellungnahme aus dem Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 19. April einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlich (Az: IV D 2 - S 7287-a/09/10004; Abruf-Nr. 111698). Hier in Kurzform die wichtigsten Inhalte:
Definition „elektronische Rechnung“
Als elektronische Rechnungen gelten Rechnungen, die per E-Mail, auf CD-Rom, auf einem USB-Stick oder auf einem Computer-Fax eingehen. Je nachdem, wann die Umsätze ausgeführt werden, gelten in Punkto Vorsteuerabzug folgende Vorgaben:
Elektronische Rechnungen über ausgeführte Umsätze bis 30.6.2011 | Elektronische Rechnungen über Umsätze ab 1.7.2011 |
Die Rechnungen müssen noch eine digitale Signatur enthalten. Der Empfänger der Rechnung hat die Gültigkeit der Signatur mit einer speziellen Software zu prüfen. | Die Rechnungen müssen keine digitale Signatur mehr enthalten. Es muss lediglich die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. |
Innerbetriebliches Kontrollverfahren
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