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  • 01.03.2004 | Wegfall der Zwei-Jahres-Frist

    Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung

    Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung war das letzte Jahr kein Schlechtes. Das Bundesverfassungsgericht hat das Ende der Zwei-Jahres-Frist eingeläutet und der Gesetzgeber hat reagiert. Nachfolgend informieren wir Sie über die Neuregelung.

    Die Änderungen im Einzelnen

    Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Zwei-Jahres-Frist ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen. Das heißt: Sie können alle Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung für die gesamte Dauer Steuer mindernd geltend machen. Das gilt für Ehepaare und Singles gleichermaßen. §  9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Einkommensteuergesetz lautet jetzt wie folgt:

    "Werbungskosten sind auch ... notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

    Voraussetzung ist, dass Sie an Ihrem bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten. Das heißt: Sie müssen eine Wohnung kraft eigenen Rechts (zum Beispiel Mietvertrag, Eigentum) innehaben und dort Ihren Haushalt selbst führen. Es reicht nicht, wenn Ihnen eine Wohnung oder ein Zimmer ohne Rechtsgrund zur Nutzung überlassen wird (zum Beispiel ein Zimmer bei den Eltern).

    Beachten Sie: Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand konnten bisher unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen (R 43 Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien). Diese so genannte unechte doppelte Haushaltsführung ist künftig nicht mehr möglich. Die Änderung gilt aber erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004.

    Zeitlicher Anwendungsbereich

    Der Wegfall der Zwei-Jahres-Frist gilt rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2003 und für alle noch offenen Fälle. Das heißt: Ist Ihr Bescheid hinsichtlich der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung vorläufig nach §  165 Abgabenordnung (AO) ergangen bzw. ruht Ihr Einspruchsverfahren, kommen Sie rückwirkend in den Genuss der Neuregelung. Grundsätzlich geschieht das von Seiten des Finanzamts automatisch. Zur Sicherheit sollten Sie aber schriftlich nachfragen.

    Beachten Sie: Ist Ihr Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§  166 AO) ergangen, müssen Sie in jeden Fall selbst tätig werden und eine Berücksichtigung Ihrer Aufwendungen über die Zwei-Jahres-Frist hinaus verlangen.