26.02.2009 | Werbungs- oder Anschaffungskosten?
Aufwendungen des Hauskäufers für ein Disagio
Erstattet der Käufer einer Immobilie dem Verkäufer ein Disagio, können je nach Gestaltung beim Käufer Anschaffungskosten des Gebäudes oder sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen.
Entscheidend ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, ob
- sich die Zahlung wirtschaftlich gesehen als Vergütung für das Überlassen von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten darstellt (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder
- sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt (Anschaffungskosten des Erwerbers).
Der zugrunde liegende Fall
Der Steuerzahler erwarb eine im Bau befindliche Eigentumswohnung von einer Wohnungsbau-GmbH. Der Kaufpreis betrug 193.810 Euro. Er setzte sich zusammen „aus einem Entgelt für den Grundbesitzerwerb in Höhe von 178.350 Euro und einem anteiligen, aus der Finanzierung übernommenen Disagio in Höhe von 15.460 Euro“. Der Mann finanzierte diese Beträge durch zwei Darlehen. Dabei löste er ein bestehendes Darlehen der Wohnungsbau GmbH bei der Bank teilweise im Wege der Schuldübernahme ab, soweit dieses auf die erworbene Eigentumswohnung entfiel. Der günstige Nominalzinssatz und die Zinsbindung wurden fortgeführt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Mann gegenüber der Wohnungsbau GmbH, das von der GmbH an die Bank gezahlte Disagio in Höhe von zehn Prozent anteilig - im Verhältnis der verbleibenden Zinsbindung zur gesamten Laufzeit - zu erstatten. Der Mann zahlte 15.460 Euro als Disagio an die Wohnungsbau GmbH. Für die Umschreibung des Darlehens fielen Kosten von 500 Euro an. Seine Schuldzinsen beliefen sich auf 86,29 Euro. |
Der Mann machte die 16.046,29 Euro als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt wertete sie dagegen als Anschaffungskosten des Gebäudes und erhöhte die Einkünfte entsprechend.
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