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  • 01.06.2007 | Werbungskosten

    Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage

    Arbeitnehmer können ihren Anteil an der Winterbeschäftigungsumlage als Werbungskosten abziehen. Denn die Umlage dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und somit aus Sicht des Arbeitnehmers dem Erhalt von Einnahmen. Die späteren Leistungen (Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld; §  175a Sozialgesetzbuch III ) sind steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das hat die Oberfinanzdirektion Koblenz jetzt noch einmal ausdrücklich klargestellt.

    Hintergrund: Im April 2006 wurde in der Bauwirtschaft das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt, um die Winterarbeitslosigkeit zu bekämpfen. Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld gibt es das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Diese ergänzenden Leistungen werden durch die Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von zwei Prozent des Bruttolohns finanziert. Der Arbeitgeber übernimmt davon 1,2 und der Arbeitnehmer 0,8 Prozentpunkte. (Kurzinformation Einkommensteuer vom 5.4.2007; Abruf-Nr.  071557 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 4 | ID 99432

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