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  • 01.01.2005 | Werbungskosten

    Checkliste Werbungskosten von A bis Z bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Seit der Sparerfreibetrag für Ledige auf 1.370 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten auf 2.740 Euro gesenkt worden ist, müssen immer mehr Anleger Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen alle Werbungskosten zu kennen.

    Unser Tipp: In der folgenden Checkliste finden Sie alle Werbungskosten von A bis Z. Soweit möglich, haben wir auch die entsprechenden Fundstellen der Oberfinanzdirektionen (OFD), Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) angegeben. Gehen Sie die Liste im Einzelnen durch, damit Sie keinen Posten vergessen.

    Checkliste Werbungskosten von A bis Z
    Art der Aufwendungen Belege bzw. Verweise
    Abschlussgebühren für Bausparvertrag: Abschlussgebühren können Werbungskosten (WK) sein.
    Voraussetzung: Der Vertragsabschluss steht nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie.
    BFH, Urteil vom 22.4.1999,
    Az: VIII R 45/85; Abruf-Nr.  96424
    Aktionärsverein: Beiträge zu einer Vereinigung, die sich die Wahrung der Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel "Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz") sind WK. Informationen unter
    www.dsw-info.de
    Anlageberater-Honorar: Das Honorar eines Anlageberaters, der zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen engagiert wurde, ist als WK abzugsfähig.  
    Argentinien-Anleihen: Verluste aus der Veräußerung von Argentinien-Anleihen sind keine negativen Kapital-einkünfte und keine WK. FG Berlin, Urteil vom 22.4.2002,
    Az: 1 K 1100/03; Abruf-Nr.  042452 ;
    Revision beim BFH: Az: VIII R 48/04
    Ausländische Quellensteuer: Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nur, wenn auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deut-sche Einkommensteuer entfällt. In diesen Fällen Berück-sichtigung der ausländischen Quellensteuer als WK. FG Köln, Urteil vom 11.7.2002,
    Az: 7 K 8572/98; Abruf-Nr.  042830
    Bankspesen: Fallen Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren an, sind diese Spesen WK. Spesen für die Anschaffung von Wertpapieren sind nicht abzugsfähig. BFH, Urteil vom 22.4.1999,
    Az: VIII B 81/98; Abruf-Nr.  99776
    Bausparvertrag Siehe "Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag"
    Beratungskosten: Werden Ertrag bringende Wertpapiere angeschafft, sind die darauf entfallenden Beratungskosten (Rechtsanwalt, Steuerberater) WK.  
    Beleglose Aufwendungen Siehe "Nebenkosten"
    Börseninformationsdienste: Aufwendungen für Bör-seninformationsdienste (wie "Börse Online") sind als WK abzugsfähig. Kosten für allgemeinere Informationsdienste (wie "WISO-SteuerBrief" oder die "Fuchs-Briefe") können als WK oder als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend gemacht werden. Siehe "Fachzeitschriften" und "Steuerberatungskosten"
    Damnum/Disagio: Wenn bei Auszahlung eines Darle-hens, das zum vollen Nennbetrag zurückzuzahlen ist, ein Abschlag einbehalten wird, so hat dieser Abschlag zinsähnlichen Charakter, ist somit als WK abzugsfähig. BFH, Urteil vom 8.6.1994,
    Az: X R 26/92; Abruf-Nr.  95067
    Darlehensvermittlungsgebühr: Eine Darlehensvermitt-lungsgebühr ist nicht als WK abzugsfähig. BFH, Urteil vom 20.6.2000,
    Az: VIII R 37/99; Abruf-Nr.  042691
    Depotgebühren: Depotgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalvermögen sind WK. Das gilt auch dann, wenn die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. BFH, Urteil vom 4.5.1993,
    Az: VIII R 7/91; Abruf-Nr.  042692
    Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz Siehe "Aktionärsverein"
    Diebstahlversicherung: Prämien für die Versicherung Ertrag bringender Wertpapiere sind als WK abziehbar.  
    Fachbücher: Aufwendungen für spezielle Fachliteratur, insbes. zur Vermögensanlage, sind als WK abzugsfähig. Siehe auch "Fachzeitschriften"
    Fachzeitschriften: Siehe "Börseninformationsdienste"
  • "Der Spiegel": nicht abzugsfähig
    BFH, Urteil vom 7.9.1989,
    Az: IV R 128/88; Abruf-Nr.  042693
  • "Die Zeit": nicht abzugsfähig
    BFH, Urteil vom 7.9.1989,
    Az: IV R 128/88; Abruf-Nr.  042693
  • "Handelsblatt": umstritten
    positiv FG Niedersachsen,
    Urteil vom 9.12.1998, Az: IX 606/97 Abruf-Nr.  99208
  • "Neue Züricher Zeitung": nicht abzugsfähig
    FG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2001, Az: 9 K 5608/00 F; Abruf-Nr.  010347
  • " Steuerfachliteratur, steuerrechtliches Wörterbuch:
    WK oder evtl. Sonderausgaben (Steuerbera-
    tungskosten), wenn Schwerpunkt auf steuer-
    rechtlichen Fragen.
    BFH, Urteil vom 23.5.1989,
    Az: X R 6/85; Abruf-Nr.  042695
    Siehe "Steuerberatungskosten"
    Fahrtkosten: Kosten der Fahrt zu einer Hauptversamm-lung sind WK (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer).
    Fahrtkosten zum Steuerberater sollten als Steuerberatungskosten geltend gemacht werden (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer). Aufzeichnungen empfehlenswert!
    Grenze: FG Saarland,
    Urteil vom 31.5.2001,
    Az: 1 K 114/00; Abruf-Nr.  042831
    Finanzierungskosten: Finanzierungskosten (zum Bei-spiel bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen) sind WK. Voraussetzung: Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht (erwartete "bescheidene" Rendite reicht). BFH, Urteil vom 29.3.1994,
    Az: VIII R 62/92; Abruf-Nr.  042696; BFH, Urteil vom 30.3.1999,
    Az: VIII R 70/96; Abruf-Nr.  042697
    Finanzierungsvermittlungskosten: Finanzierungsvermittlungskosten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Rente können als WK bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig sein. Nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Einzelnen streitig. Zum Streitstand:
    BFH, Urteil vom 30.10.2001,
    Az: VIII R 29/00; Abruf-Nr.  020009; FG Köln, Urteil vom 17.2.2004,
    Az: 8 K 6831/00; Abruf-Nr.  041739
    Gebühren: Depot-, Transaktionsgebühren und Verwal-tungsgebühren sind WK. Siehe "Depotgebühren"
    Geldbeschaffungskosten: Geldbeschaffungskosten sind WK. BFH, Urteil vom 20.6.2000,
    Az: VIII R 57/98; Abruf-Nr.  001543 Siehe auch "Finanzierungs-" und
    "Finanzierungsvermittlungskosten".
    Gesellschafterversammlung: Die Aufwendungen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung können WK sein. Beispielsweise bei typischen stillen Gesellschaftern. Siehe "Fahrtkosten", "Übernachtungskosten", "Verpflegungsmehraufwand"
    Kontoführungsgebühren: Wenn spezielle Konten für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt werden, sind die Kontoführungsgebühren als WK abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto abgewickelt wurden. Beispiel: Das so genannte "Depot-Cash-Konto" bei den Volks- und Raiffeisenbanken. BFH, Urteil vom 4.3.1993,
    Az: VIII R 7/91; Abruf-Nr.  042692
    Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen: Keine WK. FG Berlin, Urteil vom 16.6.2003,
    Az: 10 K 10609/01; Abruf-Nr.  032178
    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen: Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht abzugsfähig. BFH, Urteil vom 9.11.1993,
    Az: IX R 81/90; Abruf-Nr.  042698
    Nebenkosten: Nebenkosten, wie die Parkgebühren anlässlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung oder Portokosten, sind abzugsfähig. Falls keine Belege vorhanden sind, sollten Sie sich auf das FG Münster berufen, wonach für das Jahr 1975 monatlich 10 DM bei einem Arbeitnehmer ohne Beleg anzuerkennen sind. FG Münster, Urteil vom 23.8.1978, Az: VII 1720/77 E; Abruf-Nr.  042699
    Nießbrauch: Bestellungskosten des entgeltlichen Nieß-brauchs sind WK, ebenso die Abschreibung auf das Nießbrauchsrecht beim Nießbraucher. Schmidt-Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz (EStG), 23. Auflage, §  20 Rn. 230
    Notar: Die Kosten der Inanspruchnahme eines Notars bei Veräußerung einer Kapitalanlage sind keine WK. BFH, Urteil vom 17.4.1997,
    Az: VIII R 47/95; Abruf-Nr.  98102 )
    Parkgebühren Siehe Stichwort "Nebenkosten".
    Pauschbetrag: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Ledige einen WK-Pauschbetrag von 51 Euro gel-tend machen, Verheiratete von 102 Euro. Unzulässig, dass ein Ehegatte pauschal 51 Euro geltend macht und der andere Ehegatte WK in tatsächlich nachgewiesener Höhe. Nachgewiesene den Gesamtpauschbetrag übersteigende WK können nur abgezogen werden, wenn die WK beider Ehegatten zusammen höher als 102 Euro sind.  
    Portokosten: Fallen mit der Verwaltung von Kapitalver-mögen Portokosten an, sind diese als WK abzugsfähig. Siehe auch "Nebenkosten"
    Provisionen: Provisionen im Zusammenhang mit Wert-papiergeschäften können WK sein, wenn der Ertrag der Wertpapiere im Vordergrund steht.
    Stehen die Provisionen jedoch im Zusammenhang mit Anschaffungsvorgängen, handelt es sich um nicht sofort abzugsfähige Anschaffungskosten.
     
    Prozesskosten: Aufwendungen zur gerichtlichen Gel-tendmachung von Kapitalerträgen (Anwaltskosten, Ge-richtskosten) sind WK, wenn die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Erzielung von Einnahmen aus Kapi-talvermögen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Handelt es sich um ein finanzgerichtliches Verfahren, kommt ein Abzug als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) in Betracht. Siehe auch "Beratungskosten"
    Rechtsanwaltshonorar: Anwaltshonorare, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, sind WK. BFH, Urteil vom 17.4.1997,
    Az: VIII R 47/95; Abruf-Nr.  98102
    Rechtsverfolgungskosten: Rechtsverfolgungskosten sind abzugsfähig, selbst wenn es sich um vergebliche Aufwendungen handelt. Siehe "Rechtsanwaltshonorar"
    Safe/Schließfach: Die Mietgebühren für einen Safe oder ein Schließfach, in dem Ertrag bringende Wertpapiere aufbewahrt werden, sind WK. Das gilt nicht, wenn im Safe/Schließfach lediglich Goldmünzen (zum Beispiel Krüger Rand) deponiert sind.  
    Schuldzinsen: Schuldzinsen sind als WK abzugsfähig, wenn Überschusserzielungsabsicht besteht und eine - wenn auch "bescheidene" Rendite zu erwarten ist. BFH, Urteil vom 30.3.1999,
    Az: VIII R 70/96; Abruf-Nr.  042697
    siehe auch "Finanzierungskosten"
    Software Siehe "Wertpapier-Software"
    Sparerfreibetrag Siehe "Pauschbetrag"
    Steuerberatungskosten: Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen sind WK. Bis 520 Euro sind sämtliche Steuerberaterkosten eines Jahres als Sonderausgaben (unbeschränkt) abzugsfähig. Werden 520 Euro überschritten, sind die Kosten aufzuteilen (R 102 Einkommensteuer-Richtlinien). Siehe auch "Fahrtkosten" und "Prozesskosten"
    Stiller Gesellschafter: Wer an einer GmbH als "typisch stiller Gesellschafter" beteiligt ist, kann Verluste, die aus dieser Beteiligung resultieren, als WK geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Verlust festgestellt und vom Kapitalkonto abgebucht ist. BFH, Urteil vom 28.5.1997,
    Az: VIII R 25/96; Abruf-Nr.  97668
    Stückzinsen: Stückzinsen sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, keine WK.  
    Transaktionsgebühren: Transaktionsgebühren zum Beispiel bei Umschichtungen von einem Depot in ein anderes sind WK. Gleiches gilt bei Umschichtungen innerhalb eines Depots.  
    Übernachtungskosten: Übernachtungskosten anlässlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung sind WK. Eine private Mitveranlassung muss ausgeschlossen sein.  
    Umwidmung von Darlehen/Umschuldung: Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Gegenstände können nach Umwidmung des Darlehens WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Schuldzinsen für ein mehrfach umgeschuldetes Darlehen sowie für neu aufgenommene Darlehen sind dann nicht als WK abzugsfähig, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass die Kreditmittel zur Finanzierung von Kapitalvermögen dienten. BFH, Urteil vom 1.10.1986,
    Az: VIII R 88/94; Abruf-Nr.  97400
    FG München, Urteil vom 23.7.2002, Az: 13 K 3774/01; Abruf-Nr.  042701
    Veräußerungskosten: Kosten für den (fehlgeschlagenen) Versuch, eine Kapitalanlage zu veräußern sind keine WK. BFH, Urteil vom 17.4.1997,
    Az: VIII R 47/95; Abruf-Nr.  042702
    Verfahrensauslagen: In (zum Beispiel finanzgerichtlichen) Verfahren um die (steuerliche) Behandlung oder Erzielung von Kapitaleinkünften entstehende Anwalts- und Gerichtskosten sind WK.  
    Verluste: Verluste im Bereich des steuerlichen Privatvermögens sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Siehe aber "Stiller Gesellschafter"
    Vermittlungskosten Siehe "Finanzierungsvermittlungskosten"
    Vermögensverwaltungsgebühr: Die Vermögensverwaltungsgebühr ist abzugsfähig als WK, selbst wenn nicht nur steuerfreie, sondern auch steuerfreie Vermögenszuwächse erzielt werden. BFH, Urteil vom 4.5.1993,
    Az: VIII R 7/91, Abruf-Nr.  042692
    Verpflegungsmehraufwand: Mehraufwendungen für Verpflegung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sind WK (zum Beispiel Fahrt zu Hauptversammlung. Abzugsfähig sind folgende Pauschalen:
  • Abwesenheit über 8 Stunden: 6 Euro
  • Abwesenheit über 14 Stunden: 12 Euro
  • Abwesenheit über 24 Stunden: 24 Euro
     
    Versicherungen: Prämien zu Diebstahlsversicherungen, die Wertpapiere absichern, sind WK, nicht jedoch Prämien für Versicherungen gegen Kursverluste oder für Rechtsschutz-Versicherungen. Schmidt-Heinicke, EStG-Kommen-tar §  23 EStG, §  20 Rn. 240
    Verwaltungskosten: Lassen Sie Ihr Kapitalvermögen durch Vermögensverwalter, Anlageberater, Banken oder sonstige Personen verwalten, ist das an den Verwalter gezahlte Entgelt Teil der WK. Das gilt aucht, wenn Sie neben steuerpflichtigen Einkünften auch steuerfreie Einkünfte erzielen. BFH, Urteil vom 4.5.1993,
    Az: VIII R 89/90; Abruf-Nr.  042703
    OFD Düsseldorf, Verfügung vom 28.10.2004, Az: S 2210 A - St 212 [D], S 2210 - 10 - St 222 [K];
    OFD Münster, Verfügung vom 28.10.2004, Az: S 2128 - 30 - St 22 - 33
    Werbungskosten-Pauschale Siehe "Pauschbetrag"
    Wertpapier-Pensionsgeschäfte: Zahlungen, die der Pensionsnehmer wegen der Überlassung der Wertpapiere an den Pensionsgeber zu leisten hat, sind beim Zahlenden WK. NWB Fach 3c, 5231
    Wertpapier-Software: Die Kosten spezieller Software zur Verwaltung von Kapitalvermögen sind WK. Zahlt der Anleger für die jeweilige Software weniger als 410 Euro (inklusive Umsatzsteuer), sind die Aufwendungen im Jahr der Zahlung in voller Höhe WK, bei höheren Kosten ist eine Verteilung auf die Nutzungsdauer (in der Regel drei Jahre) vorzunehmen.  
    Wertverlust von Darlehensforderungen: Der Wertverlust von Darlehensforderungen stellt keine WK dar. BFH, Urteil vom 7.7.1992,
    Az: VIII R 24/90; Abruf-Nr.  042704
    Zeitschriften Siehe "Fachzeitschriften"
    Tipps für die Praxis
  • Für jeden Aufwandsposten ist ein schriftlicher Beleg erforderlich.
  • Notfalls genügen eigene - auch handschriftliche - Aufzeichnungen, zum Beispiel für Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen.
  • Wenn Sie sowohl voll der Einkommensteuer als auch dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einnahmen erzielt haben und Sie die Werbungskosten nicht unmittelbar zuordnen können, müssen Sie diese aufteilen.

    Unser Tipp: Können Sie die Werbungskosten nicht unmittelbar zuordnen und betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 Euro bzw. 1.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten, folgt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen Ihrer Aufteilung (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 12.6.2002, Az: IV C 1 - S 2252 - 184/02; Abruf-Nr.  020873 ).
  • Erstmalig für das Jahr 2004 bekommen Sie von Ihrer Bank eine "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte". Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konto-/Depotführung werden bescheinigt (BMF, Schreiben vom 31.8.2004, Az: IV C 1 - S 2401 - 19/04, IV C 3 - S 2256 - 206/04; Abruf-Nr.  042832 ). Dies sind Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen.

    Unser Tipp: Die Aufstellungen enthalten nicht alle abzugsfähigen Aufwendungen. Arbeiten Sie die Checkliste zusätzlich durch, um weitere Werbungskosten zu ermitteln.