01.05.2004 | Werbungskosten
Computer-Tisch ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut
Ein Computer-Tisch ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Er ist nicht Teil der Computer-Anlage, da er selbstständig genutzt werden kann. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Liegen die Anschaffungskosten unter 410 Euro (netto), können sie daher sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Das gelte auch, wenn die Aufwendungen für den darauf stehenden Computer wegen privater Mitnutzung nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden (rechtskräftiges Urteil vom 22.1.2004, Az: 6 K 2184/02; Abruf-Nr. 040890 ).
Beachten Sie: Wie Aufwendungen für Computer zu berücksichtigen sind, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Az: VI R 135/01 und VI R 44/02). Das FG Rheinland-Pfalz hatte sich seinerzeit für eine Schätzung des beruflichen Anteils ausgesprochen und einen Abzug bis zu 50 Prozent zugelassen.