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  • 23.10.2009 | Werbungskosten

    Flügel als Arbeitsmittel einer Musiklehrerin

    Der Flügel einer an einem Gymnasium tätigen Musiklehrerin kann ein Arbeitsmittel sein. In dem vom Finanzgericht (FG) München entschiedenen Fall konnte die Lehrerin nachweisen, dass bei rund 60 Prozent ihrer Lehrtätigkeit (Musikunterricht, Chorleitung und Schülerband) ein Klavier/Flügel erforderlich war und sie sich deshalb zu Hause entsprechend vorbereiten musste. Das FG ließ deshalb die Anschaffungskosten in Form der Abschreibung (Nutzungsdauer 15 Jahre) und die Aufwendungen für das Stimmen als Werbungskosten zu. Die mögliche private Mitbenutzung des Flügels sah das FG als untergeordnet an. Denn die Lehrerin konnte glaubhaft machen, dass sie den Flügel zu weniger als zehn Prozent privat nutzte; zudem gab sie auch keinen Privatunterricht. (rechtskräftiges Urteil vom 27.5.2009, Az: 9 K 859/08)(Abruf-Nr. 093303)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 3 | ID 130904