26.06.2008 | Werbungskosten
Keine Kürzung bei steuerfreien Zuschlägen während Altersteilzeit
Arbeitnehmern in Altersteilzeit ist trotz der steuerfreien Zuschläge nach § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz (EStG) der Werbungskostenabzug nicht zu kürzen. Zuletzt hatten einige Finanzämter die Werbungskosten (somit auch den Arbeitnehmerpauschbetrag) entsprechend dem Verhältnis steuerfreie Aufstockungsbeträge zu Bruttoarbeitslohn mit folgender Begründung gekürzt: Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Absatz 1 EStG). Die Oberfinanzdirektion Hannover hat jetzt klargestellt, dass der Werbungskostenabzug nicht zu kürzen ist, weil die Aufwendungen der Arbeitnehmer nicht unmittelbar wirtschaftlich mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Das gilt gleichermaßen bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG). (Verfügung vom 20.3.2008, Az: S 2350 – 118 – StO 217)(Abruf-Nr. 081713)