25.10.2010 | Wesentliche Beteiligung
Senkung der Wesentlichkeitsgrenze im Jahr 1999 war teilweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Anfang 1999 von mehr als 25 auf 10 Prozent gesenkte Wesentlichkeitsgrenze in § 17 Einkommensteuergesetz für teilweise verfassungswidrig. Erfahren Sie, wer von diesem Beschluss profitiert.
Hintergrund der Entscheidung des BVerfG
Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Anteilsverkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 25 Prozent beteiligt war. Durch das am 31. März 1999 verkündete „Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002“ wurde die Wesentlichkeitsgrenze rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf zehn Prozent gesenkt.
Nach Ansicht des BVerfG ist diese Absenkung verfassungswidrig, soweit ein am 31. März 1999 bereits eingetretener Wertzuwachs besteuert wird, der nach altem Recht steuerfrei hätte realisiert werden können. Insoweit war nämlich eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Fristverlängerung nachträglich entwertet wird. Das führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Haben Anteilseigner ihre Anteile nämlich noch 1998 verkauft, konnten sie die erzielten Wertsteigerungen steuerfrei einstreichen, nicht dagegen ab 1999 (Beschluss vom 7.7.2010, Az: 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05; Abruf-Nr. 102859).
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