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  • 01.08.2006 | Wichtige BFH-Entscheidung

    Kindergeldanspruch bei Teilzeitbeschäftigung bis zum Beginn einer Berufsausbildung

    Für volljährige Kinder können Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt zu der Frage geäußert, wie sich eine Teilzeitbeschäftigung des Kindes in dieser Zeit auf den Kindergeldanspruch der Eltern auswirkt.

    Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

    Befindet sich Ihr Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (zum Beispiel zwischen Abitur und Beginn des Studiums oder des Zivildienstes), haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn die Übergangszeit maximal vier Monate dauert (§  32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz [EStG]).

    Beachten Sie: Befindet sich Ihr Kind in einem Monat teilweise in Ausbildung, zählt der Monat voll als Ausbildungsmonat, also nicht als Übergangszeit.

    Arbeitet Ihr Kind während der Übergangszeit, haben Sie dem Grunde nach trotzdem Anspruch auf Kindergeld. Ob Sie tatsächlich weiter Kindergeld erhalten, ist in zwei Stufen zu prüfen:

    1. Unterhaltssituation

    Aus Sicht der Eltern muss weiterhin eine typische Unterhaltssituation bestehen. Arbeitet das Kind Vollzeit, besteht diese nach Ansicht des BFH nicht mehr (Urteil vom 15.9.2005, Az: III R 67/04; Abruf-Nr.  060213 ; März-Ausgabe 2006, Seite 10 ). Bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche liegt sie nach Ansicht des BFH dagegen noch vor (Urteil vom 23.2.2006, Az: III R 82/03; Abruf-Nr.  061469 ).

    Beachten Sie: Wo die Grenze genau liegt, ließ der BFH leider unbeantwortet. Nach Ansicht der Familienkassen sind die Eltern weiter kindergeldberechtigt, wenn die Arbeitszeit des Kindes drei Viertel der branchenüblichen, tariflichen oder allgemein betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit nicht übersteigt (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs [DA-FamEStG], DA 63.3.2.6 Absatz 2a).

    2. Höhe der Einkünfte und Bezüge: