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  • 29.04.2011 | Wichtiges für Studenten und Eltern

    Kinder & Studium: Die besten Steuertipps zur Studiumsförderung und -finanzierung

    Wegen der doppelten Abiturjahrgänge aus den Bildungssystemen G8 und G9 wird es 2011 so viele Studienanfänger geben wie nie zuvor. Der Bund hat deshalb zum 1. April 2011 ein Deutschlandstipendium eingeführt. Studenten werden zur Finanzierung des Studiums aber auch Bafög beantragen, sich Geld aus privaten Studienfonds oder von Angehörigen leihen. Das hat jeweils auch steuerliche Konsequenzen. Erfahren Sie nachfolgend, welche steuerlichen Besonderheiten für Studenten gelten, wie Studienfördergelder zu behandeln sind und was Eltern von volljährigen Studenten beim Kindergeld beachten müssen.  

    Werbungskostenabzug der Kosten für Erststudium?

    Beginnt Ihr Kind nach dem Abitur ein (Erst-)Studium, stellen die im Zusammenhang mit dem Studium anfallenden Kosten keine vorweggenommenen Werbungskosten dar. Es dürfen lediglich Sonderausgaben für die Berufsausbildung geltend gemacht werden, die auf einen Betrag von 4.000 Euro pro Jahr beschränkt sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 24.2.2011, Az: 11 K 4489/09 F).  

     

    Praxishinweis  

    Wir raten Studenten trotzdem, alle mit dem Studium zusammenhängenden Kosten zu dokumentieren und in der Steuererklärung als Werbungskosten anzusetzen. Das FG Münster hat nämlich die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Und die hat der Student, der vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird, auch eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 15/11. Damit sind beim BFH derzeit zwei Verfahren anhängig, ob Kosten für ein „klassisches“ Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Das zweite Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 7/10.  

     

    Wichtig: Die Dokumentation der mit dem Studium angefallenen Kosten und das Aufbewahren entsprechender Belege ist noch aus einem anderen Grund von Bedeutung, nämlich für den Kindergeldbezug der Eltern. Eltern volljähriger Kinder erhalten nur dann Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge ihres volljährigen Kindes im Kalenderjahr nicht mehr als 8.004 Euro betragen. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Studium können Studenten hier von ihren Einnahmen (zum Beispiel Teilzeitjob) abziehen.  

    Steuerliche Behandlung der Studienfinanzierung