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  • 02.10.2008 | Wichtiges Urteil des FG Brandenburg

    Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter
    geltend machen und Steuern sparen

    Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg dürfen Übungsleiter Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit auch dann steuermindernd geltend machen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen. Damit können viele Übungsleiter trotz steuerfreier Einkünfte effektiv Steuern sparen.  

    Der steuerliche Hintergrund

    Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gilt ein Freibetrag von 2.100 Euro (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz [EStG]). Oft fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit auch Kosten an (zum Beispiel Fahrtkosten, Unterrichtsmaterialien oder Verpflegungsmehraufwand). Bislang galt aus Sicht der Finanzverwaltung für den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Folgendes:  

     

    • Übersteigen Ihre Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag können Sie Ihre Aufwendungen geltend machen, soweit diese Ihre Einnahmen übersteigen (§ 3 Nummer 26 Satz 2 EStG).

     

    Beispiel  

    Übungsleiter A erhält vom Verein 2.300 Euro im Jahr für seine Übungsleitertätigkeit. Weil es seine erste Übungsleiterstelle ist, muss er zunächst viele Utensilien anschaffen (zum Beispiel Stoppuhren). Seine Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt 2.600 Euro im Jahr.  

     

    Seine den Freibetrag (= 2.100 Euro) übersteigenden Einnahmen in Höhe von 200 Euro versteuert A als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Abzüglich der 500 Euro Betriebsausgaben, entsteht ein Verlust in Höhe von 300 Euro.  

    • Liegen Ihre Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags (derzeit jährlich 2.100 Euro) können Sie – unabhängig von der Höhe Ihrer Aufwendungen – keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen (R 3.26 Absatz 9 Lohnsteuer-Richtlinien).

     

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