25.01.2010 | Wichtiges Urteil für Kleinunternehmer
Angabe des Steuersatzes auf Kleinbetragsrechnung - Steuer wird nicht geschuldet
Wird von einem Kleinunternehmer auf einer Kleinbetragsrechnung der Umsatzsteuersatz angegeben, ist das nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Hessen kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis. Folge: Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer nicht.
Erforderliche Rechnungsangaben
Damit der Empfänger einer Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen kann, sind bestimmte Rechnungsangaben erforderlich. Insbesondere müssen der Steuersatz und der Steuerbetrag ausgewiesen werden (§ 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]). In Kleinbetragsrechnungen (bis maximal 150 Euro brutto) muss der Steuerbetrag nicht gesondert ausgewiesen werden. Es müssen nur das Bruttoentgelt und der Steuersatz angegeben werden (§ 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).
Ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet
Weist ein Unternehmer in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, schuldet er diese. Das gilt auch, wenn er die Umsatzsteuer unberechtigt ausweist, weil er zum Beispiel als Kleinunternehmer nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt (§ 14c Absatz 2 UStG).
Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnung
Im Urteilsfall enthielten die Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers (umsatzsteuerfreie Umsätze) zusätzlich zum Rechnungsbetrag den Vermerk „In diesem Betrag sind xxx % Umsatzsteuer enthalten.“ Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Unternehmer durch diesen Zusatz auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe und deshalb die ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Absatz 2 UStG schulde.
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