26.05.2008 | Zahlreiche Änderungen
Erster Überblick zum „Jahressteuergesetz 2009“
In einer Zeit, in der Politiker die ersten steuerlichen Wahlgeschenke ankündigen, hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für das „Jahressteuergesetz 2009“ vorgelegt (Abruf-Nr. 081404). Auch darin sind ein paar Geschenke enthalten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen:
- Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz [EStG]) und der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Nummer 26a EStG) sollen auch gewährt werden, wenn der Steuerzahler für eine Körperschaft mit Sitz im EU- oder EWR-Raum tätig wird.
- Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung können ab 2008 bis zu 500 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Das soll auch für Barzahlungen an Arbeitnehmer gelten, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert werden soll der Beitrag für Sportvereine und Fitnessstudios (§ 3 Nummer 34 EStG neu).
- Für Schulgeld an ausländischen Schulen (EU-/EWR-Raum) wird zunächst ein Sonderausgabenabzug bis maximal 3.000 Euro zugelassen. Dieser Betrag wird den folgenden Jahren abgeschmolzen. Ab 2011 kann das Schulgeld nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 9; § 52 Absatz 24b EStG neu).
- Die Schwellenwerte für die Festsetzung von Einkommensteuervo-rauszahlungen sollen ab 2009 erhöht werden. Eine Festsetzung erfolgt dann erst bei mindestens 400 Euro pro Kalenderjahr, 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt und 5.000 Euro für eine nachträgliche Erhöhung (§ 37 Absatz 5 EStG neu).
- Um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V abzumildern, soll es ab 2009 ein neues Faktorverfahren für Ehegatten geben (§ 39f EStG neu). Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
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