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  • 01.12.2006 | Zahlungstermine beachten

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2007

    Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es nicht.

    Unser Service: Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die Termine in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen. Für 2007 gelten folgende Termine.

    Fälligkeitstermine für 2007
    Januar Februar März April Mai Juni
    29.1. 26.2. 28.3. 26.4. 29.5. 27.6.
    Juli August September Oktober November Dezember
    27.7. 29.8. 26.9. 29.10.* 28.11. 21.12.

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10. übermittelt werden.

    Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.

    Beispiel

    Unternehmer Meier gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich ab. Für Januar 2007 muss er die Anmeldung bis zum 12. Februar 2007 abgeben (der 10. Februar ist ein Samstag). Wurde ihm Dauerfristverlängerung gewährt, muss er sie erst am 12. März 2007 abgeben.

    Beachten Sie: Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§  152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

    Dreitägige Zahlungsschonfrist