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  • 01.12.2007 | Zahlungstermine beachten

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2008

    Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es nicht. 

     

    Unser Service: Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die Termine in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch im Online-Service unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Termine 2008“. Um den Online-Service nutzen zu können, müssen Sie sich unter www.iww.de für „myIWW“ registrieren lassen.  

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Für 2008 gelten folgende Termine. 

     

    Fälligkeitstermine für 2008

    Januar 

    Februar 

    März 

    April 

    Mai 

    Juni 

    Dienstag 

    29.1. 

    Mittwoch 

    27.2. 

    Donnerstag 

    27.3. 

    Montag 

    28.4. 

    Mittwoch 

    28.5. 

    Donnerstag 

    26.6. 

    Juli 

    August 

    September 

    Oktober 

    November 

    Dezember 

    Dienstag 

    29.7. 

    Mittwoch 

    27.8. 

    Freitag 

    26.9. 

    Mittwoch 

    29.10.* 

    Mittwoch 

    26.11. 

    Dienstag 

    23.12. 

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 28.10. 

    Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.