17.12.2010 | Zukunftsweisende Entscheidung des FG Niedersachsen
Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegatten-Splitting ist verfassungswidrig
Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegatten-Splitting ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen verfassungswidrig. Das FG hat daher den angefochtenen Einkommensteuerbescheid im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt (AdV-Beschluss).
Praxishinweis
Das FG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die Finanzverwaltung wird diese voraussichtlich auch einlegen, ein Aktenzeichen des BFH liegt jedoch noch nicht vor. Einsprüche in vergleichbaren Fällen sollten daher zunächst auf den AdV-Beschluss (vom 9.11.2010; Az: 10 V 309/10; Abruf-Nr. 104137) gestützt werden. Sobald das BFH-Aktenzeichen bekannt ist (das dürfte bis Mitte Januar 2011 der Fall sein), können Sie dieses „nachreichen“ und damit auch ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH erreichen. Da das FG im parallel dazu stattfindenden Hauptsache-Verfahren voraussichtlich nicht anders entscheiden wird, ist damit zu rechnen, dass die Sache in der Revision ein zweites Mal beim BFH landen wird. |
In der Sache selbst hat die Entscheidung des FG gute Aussichten, vom BFH oder vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt zu werden: Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (Az: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07; Abruf-Nr. 102762) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz kann der BFH diese Rechtsprechung aber wohl kaum mehr aufrechterhalten.
Praxishinweis
Aufgrund dieses BVerfG-Beschlusses hat der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner mit dem „Jahressteuergesetz 2010“ Ehegatten hinsichtlich der Steuerklassenzuordnung und des Steuertarifs im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gleichgestellt. Und zwar, wie vom BVerfG gefordert, rückwirkend zum 1. August 2001. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig