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  • 01.08.2003 | Zusatzleistungen für Minijobber

    400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen

    Für die seit 1. April 2003 geltenden Minijobs ist allein die 400-Euro-Grenze maßgebend. Nur solange das regelmäßige Arbeitsentgelt unter dieser Grenze liegt, bleibt der Minijob für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent.

    Obwohl die 400-Euro-Grenze nicht überschritten werden darf, ist eine Lohnerhöhung möglich. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Betracht, wenn dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Ein Minijobber kann dabei sogar mehrere Leistungen nebeneinander erhalten. Im folgenden Beitrag haben wir mögliche Zusatzleistungen zusammengestellt.

    Fahrtkosten

    Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte beteiligen. Dabei ist zu unterscheiden, ob er die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des eigenen Pkw ersetzt (§  3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz [EStG]).

    Öffentliche Verkehrsmittel

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzen oder ihm die Fahrausweise kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen (R  21b Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).

    Fahrten mit eigenem Pkw

    Benutzt der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel, kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstatten und pauschal mit 15 Prozent versteuern. Er darf maximal den Betrag erstatten, den der Arbeitnehmer nach der Entfernungspauschale geltend machen könnte (§  40 Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).

     Beispiel 

    Minijobber Max Meier fährt an drei Tagen in Woche mit dem Pkw von seiner Wohnung zur 15 km entfernten Arbeitsstätte. Sein Arbeitgeber kann ihm die Fahrtkosten mit maximal 5,60 Euro pro Fahrt ersetzen (10 x 0,36 + 5 x 0,40). Bei 12 Fahrten im Monat ergibt sich für den Arbeitgeber folgende Belastung:

    Zahlung an Arbeitnehmer 12 x 5,60 Euro 67,20 Euro
    Pauschale Lohnsteuer 15 % von 67,20 Euro 10,08 Euro
    Solidaritätszuschlag 5,5 % von 10,08 Euro 0,55 Euro
    Pauschale Kirchensteuer 7 % (Bayern) von 10,08 Euro 0,71 Euro
    Belastung Arbeitgeber   78,54 Euro

    Herr Meier kann monatlich 67,20 Euro Fahrtkostenzuschuss erhalten.

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