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  • 01.04.2007 | Zwei Paukenschläge aus Niedersachsen

    Neue Entfernungspauschale verfassungswidrig?

    Mit zwei aufsehenerregenden Beschlüssen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 gekürzten Entfernungspauschale angemeldet. Auch wenn die fast schon traditionell steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen aus Niedersachsen in der Vergangenheit die zweite Instanz oft nicht "überlebt" haben: Diesmal stehen die Chancen nicht schlecht, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache genauso sehen, und die Neuregelung kippen könnte.

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht

    Der 8. Senat des FG hält die Neuregelung der Entfernungspauschale (Berücksichtigung wie Werbungskosten ab dem 21. Kilometer) für verfassungswidrig. Es hat daher ein Verfahren ausgesetzt und das BVerfG angerufen (Beschluss vom 27.2.2007, Az: 8 K 549/06; Abruf-Nr.  070852 ). Das Aktenzeichen des BVerfG lautet 2 BvL 1/07.

    Begründung: Die Neuregelung verletze das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber lasse Kosten, die für viele Steuerpflichtige zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen zu erzielen, nicht mehr zum Abzug zu. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Konsolidierung des Haushalts sei kein ausreichend sachlicher Grund.

    Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

    Der 7. Senat geht noch weiter. Er hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) das Finanzamt verpflichtet, die ungekürzte Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (Beschluss vom 2.3.2007, Az: 7 V 21/07; Abruf-Nr.  070876 ).

    Eine Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ablehnung der Eintragung der ungekürzten Entfernungspauschale) bestehen. Im Aussetzungsverfahren kann somit nicht nur erreicht werden, dass fällige Steuerbeträge bis zur Entscheidung nicht gezahlt werden müssen. Es ist auch möglich, durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte den begehrten Steuervorteil (hier die ungekürzte Entfernungspauschale) weiter zu erhalten.

    Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen und hat darauf hingewiesen, dass das Einlegen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt: Das Finanzamt muss den Freibetrag zunächst eintragen.