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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Baubeginn vor dem 01.10.2023: Kommt man per Gestaltung doch noch an die degressive AfA?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Mit § 7 Abs. 5a EStG hat der Gesetzgeber zu Jahresbeginn eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt. Die gilt bei eigener Herstellung des Gebäudes jedoch nur, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 begonnen wurde. Deshalb fragt sich ein SSP-Leser: Kann die degressive Abschreibung durch eine Gestaltung auch genutzt werden, wenn mit der Herstellung bereits vor dem 01.10.2023 begonnen wurde? |

     

    Antwort: Der Grundsatz lautet „Nein“, aber es gibt eine Steuergestaltungsmaßnahme, die die Vornahme der degressiven Abschreibung auch bei Baubeginn vor dem 01.10.2023 ermöglicht.

    Degressive AfA gilt nur bei Baubeginn nach dem 30.09.2023

    Haben Sie die Immobilie selbst hergestellt, ist das Gesetz eindeutig: Die degressive Abschreibung gibt es nur, wenn Sie mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen haben (§ 7 Abs. 5a S. 1 EStG).