· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Mietzahlungen für zweite Wohnung können abzugsfähig sein
| Wer zeitweise eine zweite Wohnung anmieten muss, weil er seine erste Wohnung nicht nutzen darf, kann die Miete für die zweite Wohnung als außergewöhnliche Belastung abziehen. |
Im konkreten Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Ehepaar eine Altbauwohnung gekauft und bezogen. Später stellte das Ordnungsamt fest, dass das Gebäude akut einsturzgefährdet war und untersagte allen Bewohnern, das Haus zu betreten. Eine zivilrechtliche Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hatte keinen Erfolg. Wegen der Baumaßnahmen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit musste das Ehepaar vorübergehend eine zweite Wohnung anmieten. Die Miete dürfen die Ehegatten als außergewöhnliche Belastung absetzen, so der BFH (Urteil vom 21.4.2010; Az: VI R 62/08; Abruf-Nr. 102609). Schließlich konnten sie sich gegen den ihnen entstandenen Schaden nicht versichern. Auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte konnten nicht realisiert werden.
PRAXISHINWEIS | Der Steuerabzug ist nur so lange zulässig, bis die eigene Eigentumswohnung wieder bewohnbar ist. Dafür hat der Steuerzahler so viel Zeit, wie man normalerweise für die erforderlichen Bauarbeiten braucht. Sollte sich in so einem Fall herausstellen, dass die Wohnung endgültig nicht mehr genutzt werden kann, endet der Steuerabzug für die Anmietung der zweiten Wohnung ab dem Zeitpunkt, in dem dem Steuerzahler die endgültige Unbewohnbarkeit der ersten Wohnung bewusst wird. |