· Nachricht · Einkommensteuer
BFH: Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
| Es handelt sich nicht um ein einkommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, wenn Ihnen die Gemeinde innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ein Grundstück wegnimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Das hat der BFH entschieden. |
Hintergrund | Ein Veräußerungsgewinn bei einem Grundstücksgeschäft unterliegt der Einkommensteuer („Spekulationsbesteuerung“), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerzahlers abhängen. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn ‒ wie bei einer Enteignung ‒ der Steuerzahler nicht beeinflussen kann, dass er sein Eigentum am Grundstück verliert bzw. dies gegen seinen Willen passiert (BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18, Abruf-Nr. 211256).