· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erneuerung der Heizungsanlage: So machen Sie Kosten steuerlich optimal geltend
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| 25 Prozent aller Heizungen sind vor mehr als 25 Jahren eingebaut worden. Sie müssen in Kürze erneuert bzw. ausgetauscht werden. Nicht alle Maßnahmen werden öffentlich gefördert. Deshalb ist es wichtig, zu wissen, wann und wie man den Fiskus an den Kosten beteiligen kann. SSP zeigt Ihnen im folgenden Beirag, wie das gelingt, wenn die Heizung im privaten Wohnhaus oder der vermieteten Immobilie erneuert wird. |
Heizungsaustausch in der vermieteten Bestandsimmobilie
Wird die Heizungsanlage im Vermietungsobjekt vollständig erneuert, ist zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes auswirken, zu unterscheiden.
Sofortabschreibung oder nur Gebäude-AfA?
Nachträgliche Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB liegen vor, wenn das Gebäude eine Mehrung der Substanz oder eine wesentliche Verbesserung erfährt. Keine Substanzmehrung besteht, wenn die neue Anlage die Funktion des bisherigen Gebäudebestandteils für das Gebäude in vergleichbarer (zeitgemäßer) Weise erfüllt (BFH, Urteil vom 13.03.1979, Az. VIII R 83/77, BStBl. 1979 II S. 435). Es handelt sich dann um Erhaltungsaufwendungen, die im Zahlungsjahr als Werbungskosten abgezogen werden können.
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