· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Home-Office-Pauschale: Können auch Vermieter fünf Euro pro Tag absetzen?
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau
| Home-Office ist das „Thema der Corona-Stunde“. In den Jahren 2020 und 2021 werden Steuerzahler, die kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, vom Gesetzgeber insoweit gefördert, dass sie je Home-Office-Tag fünf Euro pauschal als Werbungskosten geltend machen können. In der Praxis stellt sich die Frage, ob auch Vermieter, denen das Finanzamt kein häusliches Arbeitszimmer anerkennt, die Home-Office-Pauschale ansetzen können. SSP meint „Ja“ und erläutert warum. |
Rechtsprechung lehnt bei Vermietern Arbeitszimmer ab
Vermietungsobjekte verursachen beim Eigentümer unstreitig Organisations- und Verwaltungsaufwand. Auch die Finanzverwaltung erkennt dies in R 21.2 EStR an. Sie geht aber davon aus, dass diese Objektverwaltung in der Regel kein gesondertes Büro erfordert, sondern von der Wohnung aus erfolgt.
Die Rechtsprechung hat das nachvollzogen. Sie hat den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vermietern regelmäßig abgelehnt, weil es nicht nur der Verwaltung der vermieteten Immobilien diene, sondern auch für private Korrespondenz und Ablage genutzt werde. Dies hat das FG Münster jüngst auch dem Vermieter eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten ins Stammbuch geschrieben (FG Münster, Urteil vom 16.09.2020, Az. 13 K 94/18 E, Abruf-Nr. 220971).
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