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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen: BMF aktualisiert FAQ

    | Das BMF hat die FAQ zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen nach § 35c EStG aktualisiert. Die Vorschrift wendet sich an Immobilienbesitzer, die das Gebäude selbst bewohnen. SSP stellt die Highlights vor. |

    Was wird steuerlich gefördert?

    Gefördert werden folgende energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:

     

    • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
    • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
    • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
    • Erneuerung der Heizungsanlage
    • Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
    • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

     

    Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung kann steuerlich gefördert werden, wenn sie von Energieberatern durchgeführt wird, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes.

    Wie hoch ist die steuerliche Förderung?

    Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

    Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?

    Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.
    • Sie müssen Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.
    • Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und technische Anforderungen einhalten, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nachgelesen werden können.
    • Dem Finanzamt muss eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vogelegt werden.

    Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?

    Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst die folgenden Bereiche:

     

    • Maurer- und Betonbauarbeiten
    • Stukkateurarbeiten
    • Maler- und Lackierungsarbeiten
    • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
    • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
    • Brunnenbauarbeiten
    • Dachdecker-, Klempner- und Glasarbeiten
    • Installateur- und Heizungsbauarbeiten sowie Kälteanlagenbau
    • Elektrotechnik- und -installation
    • Metallbau
    • Ofen-und Luftheizungsbau
    • Rollladen- und Sonnenschutztechnik
    • Schornsteinfegerarbeiten
    • Fliesen-, Platten-und Mosaiklegerarbeiten
    • Betonstein- und Terrazzoherstellung

     

    Wichtig | Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

    Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?

    Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen Sie die entstandenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei ist auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder das BAFA ist nicht erforderlich.

    Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

    Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des BMWK finanzierten Förderprogramme der KfW oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt werden:

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 49959676