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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Familienheim: Bis wann muss der Erbe spätestens einziehen?

    | Kinder können eine Immobilie, die von den Eltern bewohnt worden ist, nur dann steuerfrei erben, wenn sie die Wohnung nach dem Erbfall selbst beziehen. Das muss schnell passieren. In der Regel gilt eine Sechs-Monats-Frist. Die kann sich aber verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Hintergrund | Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG setzt unter anderem voraus, dass die vererbte Wohnung „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist“. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wie „unverzüglich“ auszulegen ist. Danach gilt (BFH, Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 46/19, Abruf-Nr. 226044):

    • Angemessen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
    • Verzögert sich der Einzug aufgrund von Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (z. B. viele Aufträge), nicht rechtzeitig ausführen können.
    • Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.
    • Der Erbe ist nicht verpflichtet, bestimmte, beschleunigende und möglicherweise kostenintensivere Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung zu ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den das FG Münster (Urteil vom 24.10.2019, Az. 3 K 3184/17 Erb, Abruf-Nr. 213359) angelegt hat, ist zu streng.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 2 | ID 47837984